FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Alle unsere Studiengänge und viele unserer Weiterbildungen sind qualifiziert für Förderungen durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Somit bleibt der Lebensunterhalt weiterhin gesichert. Bei Interesse beraten wir gern.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, mit Änderungen ab dem 01.08.2020)

Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Voll- und Teilzeitmaßnahmen. Die Fortbildung muss mindesten 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag und dem sogenannten Maßnahmebeitrag; bei Teilzeitmaßnahmen nur aus dem Maßnahmebeitrag. Der Maßnahmebeitrag ist unabhängig von Einkommen und Vermögen setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meisterstück zusammen.

Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen)

Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).

Wer wird gefördert?

Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Und das unabhängig vom Alter.

Wie wird der Maßnahmebeitrag gefördert?

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro.

Neu: 50 Prozent der Förderung werden als Zuschuss gezahlt und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Wie wird der Unterhaltsbeitrag gefördert?

Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners.

Für Alleinstehende beträgt z. B. der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 892 Euro.

Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.

Neu: Der volle Unterhaltsbeitrag wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden!

Der allgemeine Vermögensfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dieser erhöht sich für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.

Für Vollzeitgeförderte besteht ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags während der sogenannten Prüfungsvorbereitungszeit. Hier wird für bis zu drei Monate ab dem Maßnahmenende bis zur Prüfung der Unterhaltsbeitrag auf Darlehensbasis fortgewährt.

Förderung von Familien und Alleinerziehenden

Der Unterhaltsbeitrag für Ehepartner und pro Kind beträgt je Monat 235 Euro. Neu: Dieser Betrag, der einkommens- und vermögensabhängig ist, wird zu 100 Prozent  als Zuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden.

Neu: Alleinerziehende können darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss für Kinderbetreuung in Höhe von150 Euro pro Kind (bis zum Alter von 14 Jahren) und Monat erhalten.

Darlehenskonditionen im AFBG

Zinsgünstige Darlehen werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben; Zinsart wählbar: variabel oder fest Neu: Ab 1. Januar 2023 – Zinsfreiheit der Darlehen (Bundesregierung prüft Umsetzungsmodalitäten)

Zins- und Tilgungsfreiheit für den Darlehensnehmer während der Maßnahme und Karenzzeit, längstens bis 6 Jahre; Tilgungszeit: 10 Jahre

Neu: Bei Sterbefällen erlischt die Darlehensschuld.

Erlass bei erfolgreichem Abschluss und Existenzgründung

Neu: Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass in Höhe von 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt.

Neu: Zusätzlich erhalten die Geförderten bei einer Unternehmensgründung bzw. -übernahme und dauerhafter Neubeschäftigung mindestens eines Auszubildenden bzw. eines Vollzeitbeschäftigten einen weiteren Existenzgründungserlass von 100 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens.

Wo wird die Förderung beantragt?

Die Anträge sind an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) Pirnaische Straße 9 – 01069 Dresden – Tel: 0351/4910 – 4919 zu senden.

Umfassende weitere Informationen sowie die Antragsformulare erhalten Sie auch unter www.aufstiegs-bafoeg.de und telefonisch unter 0351/4910 – 4919

KfW-Kredit – Das Wichtigste in Kürze
  • 0,62 % effektiver Jahreszins
  • flexible monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 100 und 300 Euro
  • Finanzierung ohne Sicherheiten und unabhängig vom Einkommen
  • flexible und moderate Tilgung

Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts wird bis zu 2 Jahre lang je nach Wunsch monatlich 100, 200 oder 300 Euro ausgezahlt. Die Höchstgrenze für den Gesamtbetrag liegt somit bei 7.200 Euro (300 Euro für 24 Monate).

Für das Darlehen werden Zinsen erhoben. Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem 6-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate). Er wird zum 1. April und am 1. Oktober für jeweils für ein halbes Jahr festgelegt.

Umfassende weitere Informationen erhalten Sie unter www.kfw.de.